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Gilt die freie Arztwahl auch für das Europäische Ausland?Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 13. Mai 2003 (Rechtssache C-385/99) über die ärztliche Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben Patienten das Recht, sich in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ambulant behandeln zu lassen. Dafür ist eine vorherige Genehmigung des einheimischen Krankenversicherungsträgers nicht notwendig. Dagegen benötigen Patienten für stationäre Leistungen ausgenommen in einem Notfall die vorherige Genehmigung ihrer Krankenkasse. Patienten bekommen jedoch höchstens den Satz erstattet, den Sie für die gleiche Behandlung im Inland erhalten würden. Auch seit 1. Mai 2004 gilt dies für die neuen Beitrittsländer. Sprechen Sie vor einer Behandlung mit Ihrer Krankenversicherung. Bitte beachten Sie, dass Zahnersatz in Deutschland genehmigungspflichtig ist. Der Heil- und Kostenplan muss vor der Behandlung bei Ihrer Krankenkasse eingereicht und genehmigt werden. In welchen Ländern darf ich mich behandeln lassen?Die beschriebene Möglichkeit der Inanspruchnahme von Leistungen besteht ausschließlich in den Staaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR). Ihre Rechte als PatientJeder Patient/in hat grundsätzlich die freie Entscheidung, welchen niedergelassenen Arzt er/sie konsultiert und wie lange er/sie sich von ihm/ihr behandeln lässt. Ein gestörtes Vertrauensverhältnis ist bereits ein wichtiger Grund, innerhalb eines Quartals oder während der laufenden Behandlung einen Arztwechsel zu vollziehen. Hierbei ist eine Rücksprache mit der Krankenkasse wichtig, um die Kostenübernahme zu klären. Wie viel Ärzte konsultiert werden, überprüft die Krankenkasse nicht. Außer bei Notfällen oder Bereitschaftsdiensten kann auch der Arzt frei entscheiden, ob er die Behandlung übernimmt. Eine Ablehnung seitens eines Kassenarztes kann nur bei Überlastung oder gestörtem Vertrauensverhältnis erfolgen. Recht auf eingehende Aufklärung über die vorgesehenen Behandlungsmethoden (Ablauf, Zeit, Risiken und Nebenwirkungen, Alternativen) Jede/r Patient/in hat das Recht, sich umfassend über die verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten zu informieren und bei Unsicherheit oder Zweifel die Behandlung zu hinterfragen. Seitens des Arztes besteht Auskunftspflicht über die angestrebte Behandlung. Jederzeit kann eine zweite Meinung eingeholt werden. Stehen der Behandlung mehrere Wege mit dem gleichen Erfolg zu Verfügung, ist der Arzt gehalten, die risikoärmere Methode zu wählen. Bei gleichwertigen medizinischen Methoden hat der Kassenarzt die kostengünstigere zu bevorzugen. Der Arzt muss die/den Patient/in über sämtliche Risiken der Medikamente, die verschrieben werden, hinweisen (z.B. Gefahr von Allergien, Langzeitschäden, Wechselwirkungen, Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit). Weiter ist er zur Information verpflichtet, wann und wie viele der verordneten Medikamente einzunehmen ist. |
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