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Einreise nach Tschechien

Information über die Einreise und Aufenthaltsbedingungen für Unionsbürger und deren Familienangehörigen in der Tschechischen Republik.

Laut EG-Vertrag hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik frei zu bewegen und aufzuhalten. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt.

Die Unionsbürger passieren die Grenzen der Tschechischen Republik entweder mit dem gültigen Reisepass oder dem gültigen Personalausweis (Alle Dokumente müssen immer ein Lichtbild haben). Die Dokumente sollen für die vorgesehene Aufenthaltsdauer gültig sein. Es soll also nicht vorkommen, dass der Unionsbürger mit einem ungültigen Dokument aus der Tschechischen Republik ausreist.

Aufgrund der seit dem 1. Mai 2004 geltenden Freizügigkeit in der erweiterten Europäischen Union besteht demnach auch keine Visumspflicht für Unionsbürger innerhalb der EU - somit also auch in der Tschechischen Republik. Das Visumverfahren ist abgeschafft.
Für einen Aufenthalt bis zum 90 Tage benötigen die Unionsbürger keine spezielle Aufenthaltsgenehmigung.

Im Falle, daß sie sich auf dem Gebiet der Tschechischen Republik länger als 90 Tage aufhalten möchten, können sie bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizei in der Tschechischen Republik eine EG-Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Das dazu entsprechende Antragsformular ist bei der Fremdenpolizei erhältlich oder der Antrag kann auch auf Webseite des Innenministeriums der Tschechischen Republik www.mvcr.cz herunter geladen werden.

Dem Antrag ist obligatorisch beizulegen:

1. gültiger Reisepass oder Personalausweis

2. 2 Passbilder

3. Zweck des Aufenthalts (Z. Bsp. im Falle eine Arbeitsaufnahme der Arbeitsvertrag, bei juristischer Person der Auszug aus dem Handelsregister, beim Studium Bescheinigung der tschechischen Organisation über das Studium, im Falle einer Zusammenführung die Personenstandesurkunde).

Eine Meldepflicht hat der Unionsbürger innerhalb von 30 Tagen bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizei in der Tschechischen Republik zu erfüllen, dies gilt jedoch nicht für die Unionsbürger, die in einem Hotel oder Pension wohnen.

Eine gegenseitige Anerkennung von Dokumenten und Urkunden zwischen den EU-Mitgliedsstaaten ist nicht gemeinschaftlich geregelt. Aus diesem Grund unterliegt die Anerkennung von Dokumenten dem multilateralen Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation - sog. “Apostillenübereinkommen” (Im Verhältnis zur Tschechischen Republik trat dieses Abkommen am 16. März 1999 in Kraft) - oder im Einzelfall bilateralen Verträgen, die jedoch nicht mit allen EU-Mitgliedsstaaten bestehen. Es ergeben sich durch den EU-Beitritt also keine Änderungen, auch zukünftig müssen Urkunden aus Deutschland mit einer Apostille versehen werden, bevor sie in der Tschechischen Republik anerkannt werden können. Des weiteren müssen diese mit einer beglaubigten Übersetzung in die Tschechische Sprache versehen werden, da die Amtssprache tschechisch ist.


Mehr Informationen


Botschaft der Tschechischen Republik in Berlin
Wilhelmstrasse 44, 10 117 Berlin
Tel.: 004930226380
Fax: 0049302294033
E-mail.: berlin@embassy.mzv.cz



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