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Krank im Urlaub, oder auf der Geschäftsreise in Europa

Die Krankenkasse zahlt medizinische Leistungen bzw. ärztliche Versorgungen, wenn eine Krankheit während der Ferien, einer Geschäftsreise, oder sonstigen Aufenthaltes in den Europäischen Mitgliedstaaten auftritt und es sich hierbei um einen Notfall handelt, der umgehend ärztliche medizinische Hilfe benötigt.

Wenn jemand im Urlaub, auf Geschäftsreise oder bei einem sonstigen Aufenthalt in Europa akut erkrankt, hat er einen rechtlichen Anspruch auf umgehende ärztliche Hilfe. Somit kann derjenige, welcher sich (aus welchen Gründen auch immer) vorübergehend im europäischen Ausland aufhält, allerdings im Krankheitsfall nur jene Leistungen von den Krankenkassen erstattet bekommen, welche umgehend erforderlich sind, damit sich sein Gesundheitszustand nicht verschlechtert.

Für das Erbringen medizinischer Leistungen gelten immer die Bedingungen des jeweiligen EU-Landes, in welchem diese Leistungen erbracht werden. Zum Leistungsumfang gesundheitlicher Probleme im Ausland gehören neben allgemeinen, medizinischen Behandlungen und operativen Eingriffen mit anschließendem Klinikaufenthalt auch zahnärztliche Behandlungen und natürlich die erforderlichen Medikamente. Die Krankenkassen werden vor Zahlungen nach ärztlicher Versorgung immer erst prüfen, ob die medizinische Versorgung tatsächlich, aufgrund des zur Zeit der Inanspruchnahme bestehenden Gesundheitszustands, nötig war.

Um bei Notfällen im EU- Ausland nicht weitere Probleme und Verzögerungen bei medizinischer Hilfe und ärztlicher Versorgung aufkommen zu lassen, wurde 2006 die Europäische Versicherungskarte (European Health Insurance Card - EHIC) eingeführt. Mit dieser Europäischen Versicherungskarte erhalten Versicherte im gesamten europäischen Raum medizinische Notfallhilfe.

Damit von in Deutschland angemeldeten Bürgern die Europäische Krankenversicherungskarte nicht gesondert beantragt werden muss, wird diese auf der Rückseite der deutschen Versicherungskarte bei der Ausstellung gleich mit eingefügt. Durch diesen Aufdruck wird die Versicherungskarte als Europäische Versicherungskarte gültig. Weiterhin ist der Name/Vorname, die persönliche Kennnummer, die Kennnummer des Trägers (der Krankenversicherung) die Kundennummer und das Ablaufdatum der Karte angegeben. Somit ist der Inhaber (Versicherte) der Krankenversicherungskarte innerhalb der EU für Behandlungen im öffentlichen Gesundheitssystem abgesichert. Private gesundheitliche Dienstleister sind in dieser Absicherung nicht eingeschlossen und müssen wie in Deutschland auch, aus eigener Tasche gezahlt werden.

Sollte bedingt durch eine akute Erkrankung oder durch einen Unfall eine medizinische Behandlung bei dem Aufenthalt in einem EU-Land, sowie in den angeschlossenen Ländern in Liechtenstein, Mazedonien, Island, Kroatien, Norwegen und der Schweiz notwendig werden, reicht es aus, wenn die Krankenversicherungskarte vorgelegt wird. Nun werden jene medizinischen Leistungen erbracht, die in dem jeweiligen europäischen Land für medizinisch notwendig erachtet werden. Wie auch in Deutschland üblich, muss mit einer Kostenbeteiligung für medizinische Leistungen und Medikamente gerechnet werden. Diese Kostenbeteiligung fällt in den einzelnen EU Ländern unterschiedlich hoch aus und muss in den meisten Fällen direkt vor Ort geleistet werden.

Grundsätzlich kommt es vor, dass in einigen Ländern der EU Probleme mit der Europäischen Versicherungskarte entstehen und diese teilweise (noch) nicht anerkannt wird. So kann es sein, dass der Patient eine Rechnung erhält, diese begleichen muss und den Betrag dann von seiner Krankenkasse einreicht und zurück fordert.

Es gilt also, dass für diejenigen, welche im Urlaub erkranken, immer Ansprüche auf eine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenkasse bestehen. Allerdings muss die gesundheitliche Leistung umgehend erforderlich und für den Patienten notwendig gewesen sein. Hat schon vor der Reise ins EU-Ausland eine Krankheit vorgelegen, welche dann einer ärztlichen Behandlung bedarf oder ist die Reise nur bezüglich einer Auslandsbehandlung unternommen worden, wird die Krankenkasse die Behandlungskosten nur ausnahmsweise (mit sehr guter Begründung der Notwendigkeit) übernehmen.

Sollte ein Patient vorhaben, sich im Ausland behandeln zu lassen, benötigt er ein besonderes Krankenscheinformular und zur Kostenübernahme die vorherige Genehmigung seiner Krankenkasse.

Die vorherige Genehmigung seiner Krankenkasse zur Kostenübernahme gilt auch für Zahnbehandlungen im EU Ausland. Nur dann, wenn die Zahnbehandlung in Europa eine dringende Notwendigkeit ist, z.B. der Bruch einer Zahnbrücke oder plötzlich auftretende starke Zahnschmerzen, also eine klare Notfallbehandlung, kann das an den Zahnarzt oder die Zahnarztpraxis in Europa gezahlte Honorar von der Krankenkasse zurück gefordert werden. Hierfür ist die Einreichung einer Zahnarzt Rechnung erforderlich, auf der klar die einzelnen Schritte der Behandlung, das verwendete Material und die Notwendigkeit der Behandlung aus der Sicht des Zahnarztes angegeben sind. Stellt sich dabei heraus, dass die Zahnbehandlung (ohne gesundheitliche Nachteile) auch in Deutschland durchgeführt werden können, wird die Krankenkasse die Kosten in aller Regel nicht übernehmen.

Nachfolgend die zur EU gehörenden Länder, in welchen nach vorheriger Absprache die Kosten für ärztliche und zahnärztliche Versorgungen von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden müssen:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern (griechischer Teil).

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