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Patientenrechte in DeutschlandAlle Ärzte, Zahnärzte, Pflegekräfte, Psychotherapeuten und Mitarbeiter der Gesundheitsberufe müssen die Patientenrechte achten, die Patientinnen und Patienten bei der Durchsetzung ihrer Rechte weitgehend unterstützen.
Wählen Sie eine Frage aus und die Antwort wird ihnen in der nachfolgenden Box angezeigt. 1. Welche medizinischen Leistungen erhält der Patient von wem?Grundsätzlich hat ein Patient die Möglichkeit und das Recht, das Krankenhaus und den behandelnden Arzt zu wählen oder einen Wechsel zu vollziehen. Natürlich kann sich der Patient auch eine zweite ärztliche Meinung einholen. Der behandelnde Arzt darf den Wunsch des Patienten nach einer zweiten Meinung oder einem Arztwechsel nicht ablehnen. Sämtliche Behandlungsunterlagen sind weiteren Ärzten, Praxen und Kliniken zu übermitteln oder dem Patienten auszuhändigen. Vor einem Arztwechsel sollte sich der Patient bei der Krankenkasse über eventuelle Mehrkosten informieren und zur Vermeidung unnötiger Mehrkosten eine Begründung zum Arztwechsel parat haben. 2. Wie muss die Qualität der medizinischen Behandlung beschaffen sein?
Die medizinische Behandlung, Pflege und Betreuung muss sorgfältig und qualifiziert erfolgen, wobei die gültigen Regeln der ärztlichen Kunst immer einzuhalten und anzuwenden sind. Sind für eine qualifizierte Behandlung personell, medizinisch und organisatorisch die Voraussetzungen bezüglich des medizinischen Standards unzureichend, so ist die Überweisung des Patienten in eine angebrachte Krankenanstalt zu geeigneten Ärzten zu veranlassen.
3. Die Einwilligung des Patienten und deren Bedeutung
Jeder Patient hat immer und ausschließlich das Recht zu entscheiden, ob er sich einer medizinischen Behandlung unterzieht oder nicht. Weiterhin entscheidet der Patient selbst über den Umfang und die Art des medizinischen Eingriffs. Selbst wenn eine medizinische Behandlung nach Ansicht der Mediziner notwendig erscheint, darf diese ohne Zustimmung des Patienten nicht durchgeführt werden. Wenn für den Patient nach Ansicht der Ärzte verschiedene Behandlungsmethoden den gleichen medizinischen Erfolg versprechen, müssen Mediziner hierüber aufklären und auch die Erfolgsaussichten und Risiken umfassend darlegen, damit der Patient in der Lage ist, sich alleine zu entscheiden. Wenn zwischen Patient und Arzt kein Einvernehmen über den Umfang und die Art der Behandlung erzielt werden kann, darf der Mediziner, außer in Notfällen, eine Behandlung generell ablehnen. Zu beachten ist, dass jede medizinische Behandlung immer die Einwilligung des Patienten voraussetzt. Dies geschieht wirksam dadurch, dass eine Aufklärung des Patienten vor der Behandlung durchgeführt wurde, sodass der Patient auch eine Möglichkeit der Behandlungsverneinung hatte.
4. Das selbst bestimmte Ende des Lebens
Die Würde des Patienten und sein Recht auf Selbstbestimmung muss der Mediziner bei der Behandlung von sterbenden Patienten berücksichtigen. Eine schmerzlindernde Behandlung ist so selbstverständlich und schließt die Rechte des Patienten wie die Betreuung mit ein. Auch beim Sterben bestimmen die Patienten alleine über therapeutische und diagnostische Schritte. So können Patienten in einer selbstentscheidenden Situation bestimmen, ob die lebensverlängernden Maßnahmen von den Ärzten angewendet werden oder ein Abbruch der Behandlung erfolgen soll. Zu beachten ist, dass kein Arzt medizinische Maßnahmen ergreifen darf, welche das Leben des Patienten verkürzen. Auch wenn der Patient danach verlangt, macht sich der Arzt bei Anwendung strafbar.
5. Aufklärung und Information des Patienten
Grundsätzlich muss der Arzt den Patienten rechtzeitig vor medizinischen Eingriffen und ärztlichen Behandlungen persönlich über die besonderen Risiken, den Umfang und die Art der medizinischen Handlungen aufklären. Gleichzeitig muss der Mediziner die Einwilligung des Patienten für die Behandlung erhalten. Dies kann nur in einem persönlichen Gespräch zwischen Patient und Arzt erfolgen und nicht in Form von Aufklärungsmaterial und Formblättern. Hierbei ist es nicht zwingend erforderlich, dass der aufklärende Arzt gleichzeitig auch behandelnder Mediziner ist. Allerdings übernimmt ausschließlich der behandelnde Arzt die Haftung für eine umfassende Aufklärung des Patienten.
6. Behandlungen zu VersuchszweckenBei Versuchsbehandlungen welche noch nicht wissenschaftlich bezüglich ihrer Sicherheit und der Wirkung sichergestellt sind, müssen dem Patienten vor einer eventuellen Teilnahme sämtliche Risiken, die Bedingungen der Durchführung und der Nutzen ausführlich und umfassend mitgeteilt werden. Selbstverständlich hat der Patient das Recht, ohne dass diesem daraus Nachteile bei der ärztlichen Behandlung entstehen, seine Teilnahme zu verweigern. 7. Dokumentation der medizinischen MaßnahmenWichtige beurteilende therapeutische Handlungen und Anweisungen müssen vom Arzt dokumentiert werden. Hierzu zählen Medikation, Befunde über Funktionen, Diagnoseuntersuchungen, alle ärztlichen Hinweise und spezielle Abweichungen von einer Standardbehandlung. Weiterhin muss der Inhalt einer Patientenaufklärung oder auch der Verzicht einer Aufklärung festgehalten sein. Bei einer Narkose ist ein Protokoll zu erstellen, der Operationsbericht zu dokumentieren und Abweichungen im Verlauf der Behandlung zu erfassen. Hierfür reichen im Allgemeinen kurze Beschreibungen aus, die aber für andere Mediziner verständlich sein müssen. Selbstverständlich sind die Patientendaten so aufzubewahren, dass ein fremder Zugriff darauf ausgeschlossen ist und diese nicht gefälscht werden können. 8. Einsicht in die BehandlungsunterlagenFür den Patienten besteht das Recht, seine Behandlungsunterlagen einzusehen. Weiterhin kann der Patient die Herausgabe der Behandlungsunterlagen in Form von Kopien verlangen, oder auch eine andere Person mit der Einsichtnahme beauftragen. Eingesehen werden können vom Patienten sämtliche Aufzeichnungen über den Gesundheitszustand, Befunde, Laborwerte, Röntgenaufnahmen und alle Unterlagen und Aufzeichnungen über den eigentlichen Verlauf seiner Behandlung. Weiterhin die Angaben über eingenommene und noch einzunehmende Arzneimittel, sowie Berichte über Operationen und andere Arztbriefe. Von dem Recht auf Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen sind die Einschätzungen der Ärzte und deren Eindrücke über den Patienten und dessen Beschwerden ausgeschlossen, was auch das Einsichtsrecht in psychiatrische Behandlungsabläufe betrifft. Natürlich sind auch Unterlagen bezüglich der Rechte einbezogener Angehörige, Freunde oder anderer Personen nicht einsichtsfähig. 9. Schutz der persönlichen PatientendatenDie Daten, Unterlagen und sämtliche Informationen über die Patienten müssen von Krankenanstalten, Pflegepersonal und Ärzten vertraulich behandelt werden. Immer ist die Zustimmung des Patienten für eine Weitergabe an Dritte erforderlich. Ärzte dürfen auch anderen Ärzten keine Auskünfte über Patienten weitergeben, da diese auch hier an ihre Schweigepflicht gebunden sind. Selbstverständlich sind die vom Patienten gespeicherten Daten vor Zugriff, Zerstörung und Veränderung sicher zu verwahren und nach Ablauffristen vollständig zu entfernen. Angehörige dürfen nur mit Zustimmung des Patienten über dessen Gesundheitszustand informiert werden und benannte Personen haben das Recht, vom Mediziner ausführlich informiert zu werden. 10. Schadensersatz- und SchmerzensgeldansprücheBei einer fehlerhaften, medizinischen Behandlung hat der Patient das Recht, Schadenersatz geltend zu machen und Ansprüche auf Schmerzensgeld zu stellen. Dies trifft auch zu, wenn der Patient durch den Arzt nicht vollständig aufgeklärt wurde. Auch gegen pharmazeutische Firmen und Herstellern von medizinischen Geräten können Regressansprüche gestellt werden, wenn ein Schaden durch Produkte der Medizin oder Medizingeräte verursacht wurde. Hat der Patient den Eindruck, bei einem entstandenen Schaden an seiner Person könnte es sich um einen Behandlungsfehler handeln, sollte dieser im Vorfeld ein Gespräch mit dem behandelnden Arzt führen, die Leitung der Krankenanstalt kontaktieren und/oder unter Mitnahme der Behandlungsunterlagen eine spezielle Beratungsstelle aufsuchen. 11. Beratung bei Ersatzansprüchen durch fehlerhafte BehandlungHat der Patient während oder nach der Behandlung Beschwerden, oder möchte dieser sich beraten lassen, so stehen ihm verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Zu nennen sind die Patientenberatungs- und Patientenbeschwerdestellen, die Ärzte- bzw. Zahnärztekammern, Verbraucherzentralen und Selbsthilfeorganisationen und letztlich natürlich auch die eigene Krankenkasse und die private Krankenversicherung. Erst danach sollte die Möglichkeit einen Rechtsanwalt zu kontaktieren in Betracht gezogen werden. Bei den Anwaltskammern oder auch im Internet kann man Kontaktdaten von Rechtsanwälten erfahren, welche sich speziell mit dem Arzthaftungsrecht befassen. 12. Ersatzansprüche geltend machen
Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Ersatzansprüche von Arztfehlern kann gerichtlich oder auch außergerichtlich erfolgen. Schlichtungsstellen und Gutachter sind hierzu von den Zahnärztekammern und Ärztekammern eingerichtet worden. Diese Schlichtungsstellen eignen sich in Streitsachen bezüglich der Arzthaftung, wenn diese außergerichtlich beigelegt werden sollen und zur Erkundigung der verschieden Möglichkeiten. In den Schlichtungsstellen der Ärztekammern sind Juristen und Ärzte beschäftigt. Diese können von den betroffenen Patienten und Ärzten für einen Vergleich im Arzthaftungsrecht beauftragt werden. Allerdings ist die Auslegung dieser Ärzte und Juristen zu Schadenersatzansprüchen und eventuellen Behandlungsfehlern für gerichtliche Prozeduren und Verfahren nicht bindend.
13. Kosten der PatientenberatungDie Beratungen, Informationen und Beschwerden in den Patientenberatungsstellen sind genau wie die Geltendmachung von Gutachtertätigkeiten kostenlos. Sobald für die Beratung ein Rechtsanwalt bestellt wird, werden Kosten fällig. Sollten die hohen Kosten für einen Rechtsanwalt und für den Prozess vom Patienten nicht aufgebracht werden können, kann dieser beim Gericht Beratungshilfe und auch Prozesskostenhilfe beantragen. Die Prozesskostenhilfe wird allerdings nur dann gewährt, wenn ein Verfahren Aussicht auf Erfolg hat. |
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