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Patientenrechte in Deutschland

Alle Ärzte, Zahnärzte, Pflegekräfte, Psychotherapeuten und Mitarbeiter der Gesundheitsberufe müssen die Patientenrechte achten, die Patientinnen und Patienten bei der Durchsetzung ihrer Rechte weitgehend unterstützen.

Sie müssen darauf achten, dass die Patientenrechte bei der medizinischen Arbeit bei allen im Gesundheitswesen Beteiligten eingehalten werden. Bei der Behandlung, Pflege, Rehabilitation und Prävention ist die Würde und Integrität des Patienten oberstes Gebot und das Selbstbestimmungsrecht ist uneingeschränkt zu respektieren.

  1. Welche medizinischen Leistungen erhält der Patient von wem?
  2. Wie muss die Qualität der medizinischen Behandlung beschaffen sein?
  3. Die Einwilligung des Patienten und deren Bedeutung.
  4. Das selbst bestimmte Ende des Lebens.
  5. Aufklärung und Information des Patienten.
  6. Behandlungen zu Versuchszwecken.
  7. Dokumentation der medizinischen Maßnahmen.
  8. Einsicht in die Behandlungsunterlagen.
  9. Schutz der persönlichen Patientendaten.
  10. Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche.
  11. Beratung bei Ersatzansprüchen durch fehlerhafte Behandlung.
  12. Ersatzansprüche geltend machen.
  13. Kosten der Patientenberatung.

Wählen Sie eine Frage aus und die Antwort wird ihnen in der nachfolgenden Box angezeigt.

1. Welche medizinischen Leistungen erhält der Patient von wem?

Grundsätzlich hat ein Patient die Möglichkeit und das Recht, das Krankenhaus und den behandelnden Arzt zu wählen oder einen Wechsel zu vollziehen. Natürlich kann sich der Patient auch eine zweite ärztliche Meinung einholen. Der behandelnde Arzt darf den Wunsch des Patienten nach einer zweiten Meinung oder einem Arztwechsel nicht ablehnen. Sämtliche Behandlungsunterlagen sind weiteren Ärzten, Praxen und Kliniken zu übermitteln oder dem Patienten auszuhändigen. Vor einem Arztwechsel sollte sich der Patient bei der Krankenkasse über eventuelle Mehrkosten informieren und zur Vermeidung unnötiger Mehrkosten eine Begründung zum Arztwechsel parat haben.

2. Wie muss die Qualität der medizinischen Behandlung beschaffen sein?

Die medizinische Behandlung, Pflege und Betreuung muss sorgfältig und qualifiziert erfolgen, wobei die gültigen Regeln der ärztlichen Kunst immer einzuhalten und anzuwenden sind. Sind für eine qualifizierte Behandlung personell, medizinisch und organisatorisch die Voraussetzungen bezüglich des medizinischen Standards unzureichend, so ist die Überweisung des Patienten in eine angebrachte Krankenanstalt zu geeigneten Ärzten zu veranlassen.

Sämtliche Medizinprodukte, Arzneimittel und medizinischen Einrichtungen müssen den gesetzlichen Anforderungen an Qualität und Sicherheit entsprechen. Hierfür übernehmen die pharmazeutischen Betriebe sowie die Krankenhäuser und Mediziner die volle Verantwortung. Dies trifft auch bei falscher Anwendung und/oder Verordnung zu.

Die gesetzlich Versicherten haben immer und in jedem Fall einen Anspruch auf medizinisch ausreichende, wirtschaftliche und zweckmäßige Behandlung zur Früherkennung, Verhütung und Behandlung von Krankheiten. Gegen Übernahme der Kosten müssen Patienten auf deren Wunsch auch Leistungen erbracht werden, welche nicht von den Krankenkassen bezahlt werden. Hierzu muss die Krankenkasse die Patienten genauestens über sämtliche Leistungen beraten. Gesundheitsämter und der öffentliche Beratungsdienst erfüllen die gesundheitlichen Beratungsaufgaben. Behinderte Patienten erfahren medizinische Beratungen durch spezielle Servicestellen. Hierzu gibt das Sozialgesetzbuch unter SGB IX Auskunft. Weiterhin besteht die Pflicht der Träger von Sozialleistungen über Ansprüche des Sozialrechts umfassend zu informieren.

3. Die Einwilligung des Patienten und deren Bedeutung

Jeder Patient hat immer und ausschließlich das Recht zu entscheiden, ob er sich einer medizinischen Behandlung unterzieht oder nicht. Weiterhin entscheidet der Patient selbst über den Umfang und die Art des medizinischen Eingriffs. Selbst wenn eine medizinische Behandlung nach Ansicht der Mediziner notwendig erscheint, darf diese ohne Zustimmung des Patienten nicht durchgeführt werden. Wenn für den Patient nach Ansicht der Ärzte verschiedene Behandlungsmethoden den gleichen medizinischen Erfolg versprechen, müssen Mediziner hierüber aufklären und auch die Erfolgsaussichten und Risiken umfassend darlegen, damit der Patient in der Lage ist, sich alleine zu entscheiden. Wenn zwischen Patient und Arzt kein Einvernehmen über den Umfang und die Art der Behandlung erzielt werden kann, darf der Mediziner, außer in Notfällen, eine Behandlung generell ablehnen. Zu beachten ist, dass jede medizinische Behandlung immer die Einwilligung des Patienten voraussetzt. Dies geschieht wirksam dadurch, dass eine Aufklärung des Patienten vor der Behandlung durchgeführt wurde, sodass der Patient auch eine Möglichkeit der Behandlungsverneinung hatte.

Um in eine medizinische Behandlung wirkungsvoll einwilligen zu können, muss der Patient im Vollbesitz der Einsichtsfähigkeit sein, welche auch Betreuern und/oder Minderjährigen zugesprochen wird. Allerdings kann es vorkommen, dass bei einer Einsichtsfähigkeit von minderjährigen Patienten zusätzlich die Zustimmung in eine medizinische Behandlung von dem Betreuer oder Eltern erforderlich ist. Diese Regelung wird meist bei schweren medizinischen Eingriffen angewendet. Fehlt dem Patienten die erforderliche Einsichtsfähigkeit, muss immer der gesetzliche Vertreter in die Behandlung zustimmen. Dies gilt auch für das Vormundschaftsgericht und dessen bestelltem Betreuer. In allen Fällen muss bei der Entscheidung, für oder gegen eine medizinische Behandlung der vermutliche Wille des Patienten berücksichtigt werden. Durch eine vor der Behandlung ausgestellte Vorsorgevollmacht bezüglich der Betreuung in Angelegenheiten der Gesundheit wird auf die Nachfrage eines Betreuers verzichtet.

Bei medizinischen Notfallbehandlungen und wenn der Patient nicht mehr ansprechbar ist, reicht dessen vermutliche Einwilligung zum medizinischen Eingriff bezüglich der Erhaltung und Wiederherstellung seiner Gesundheit. Hierbei zollen Freunde, Verwandte und Bekannte zur Feststellung des mutmaßlichen Willens.

4. Das selbst bestimmte Ende des Lebens

Die Würde des Patienten und sein Recht auf Selbstbestimmung muss der Mediziner bei der Behandlung von sterbenden Patienten berücksichtigen. Eine schmerzlindernde Behandlung ist so selbstverständlich und schließt die Rechte des Patienten wie die Betreuung mit ein. Auch beim Sterben bestimmen die Patienten alleine über therapeutische und diagnostische Schritte. So können Patienten in einer selbstentscheidenden Situation bestimmen, ob die lebensverlängernden Maßnahmen von den Ärzten angewendet werden oder ein Abbruch der Behandlung erfolgen soll. Zu beachten ist, dass kein Arzt medizinische Maßnahmen ergreifen darf, welche das Leben des Patienten verkürzen. Auch wenn der Patient danach verlangt, macht sich der Arzt bei Anwendung strafbar.

Wenn Patienten nicht mehr in der Lage sind Entscheidungen zu treffen, muss der Arzt den mutmaßlichen Willen berücksichtigen. Hierbei sind Wertvorstellungen und frühere Äußerungen oder schriftliche Aussagen in Entscheidungen mit einzubeziehen. Freunde, Ehepartner oder andere dem Patienten sehr nahe stehenden Personen können ein Bild der Wünsche des Patienten komplettieren und dem Arzt bei der Entscheidung einer Behandlung und Nichtbehandlung hilfreich sein.

Ein wichtiger Schritt zur Vermeidung von Fehlbehandlungen bei fehlender Entscheidungsfähigkeit am Ende des Lebens ist die Erstellung einer Patientenverfügung. Hierin wird festgelegt, ob der Patient im Falle seines Ablebens lebenserhaltende Maßnahmen erhalten möchte oder auf lebensverlängernde Maßnahmen verzichten will. Der Wille in der Patientenverfügung ist für den Arzt bindend. Allerdings muss die Patientenverfügung in der konkreten Situation dem entsprechen, was sich der Patient beim Abfassen für seine zukünftige Behandlung vorgestellt hat. So hat der behandelnde Arzt zu prüfen, ob der in der Patientenverfügung angegebene Wille des Patienten immer noch aktuell ist. Damit dem Arzt überhaupt eine Prüfung ermöglicht wird, sollten in der Patientenverfügung nach Möglichkeit Vertrauenspersonen mit Entbindung der Schweigepflicht angegeben werden.

Zur Erstellung der gültigen und wirksamen Patientenverfügung können Informationen und Formblätter von Ärztekammern, Patientenorganisationen und Verbraucherzentralen angefordert werden.

5. Aufklärung und Information des Patienten

Grundsätzlich muss der Arzt den Patienten rechtzeitig vor medizinischen Eingriffen und ärztlichen Behandlungen persönlich über die besonderen Risiken, den Umfang und die Art der medizinischen Handlungen aufklären. Gleichzeitig muss der Mediziner die Einwilligung des Patienten für die Behandlung erhalten. Dies kann nur in einem persönlichen Gespräch zwischen Patient und Arzt erfolgen und nicht in Form von Aufklärungsmaterial und Formblättern. Hierbei ist es nicht zwingend erforderlich, dass der aufklärende Arzt gleichzeitig auch behandelnder Mediziner ist. Allerdings übernimmt ausschließlich der behandelnde Arzt die Haftung für eine umfassende Aufklärung des Patienten.

Nur durch eine zeitige und ausführliche Aufklärung, welche den Patienten in die Lage versetzt, Tragweite, Umfang und Art der medizinischen Maßnahme zu ermessen, ist die Aufklärung wirksam. Für eine Einwilligung des Patienten in die Behandlung muss dieser auch über eventuelle Risiken und gesundheitlichen Folgeerscheinungen unterrichtet werden. Weiterhin muss der Arzt dem Patienten mitteilen, wie groß die Heilungsmöglichkeit ist, Angaben über die Schwere des Eingriffs im Verhältnis zum Erfolg und ob noch alternative Behandlungsmöglichkeiten bestehen. Natürlich orientiert sich der Zeitpunkt einer umfassenden Aufklärung immer an der Gewichtigkeit des Eingriffs.

Der Arzt muss den Patienten genau darüber informieren, welche persönlichen Konsequenzen die beabsichtigte Behandlung für diesen bedeutet und hat die Fragen des Patienten zur Beurteilung des Eingriffs verständlich, vollständig und wahr zu beantworten. Wenn der Patient nicht die Sprache des aufklärenden, behandelnden Arztes versteht, muss der Arzt dafür Sorge tragen, dass eventuell ein Dolmetscher und/oder Übersetzer hinzu gezogen wird, damit der Patient genau versteht, was der Arzt diesem vermitteln will. Möchte der Patient über den Eingriff und die damit zusammenhängenden Risiken nicht aufgeklärt werden, kann dieser hierzu eine andere Person bestimmen.

6. Behandlungen zu Versuchszwecken

Bei Versuchsbehandlungen welche noch nicht wissenschaftlich bezüglich ihrer Sicherheit und der Wirkung sichergestellt sind, müssen dem Patienten vor einer eventuellen Teilnahme sämtliche Risiken, die Bedingungen der Durchführung und der Nutzen ausführlich und umfassend mitgeteilt werden. Selbstverständlich hat der Patient das Recht, ohne dass diesem daraus Nachteile bei der ärztlichen Behandlung entstehen, seine Teilnahme zu verweigern.

7. Dokumentation der medizinischen Maßnahmen

Wichtige beurteilende therapeutische Handlungen und Anweisungen müssen vom Arzt dokumentiert werden. Hierzu zählen Medikation, Befunde über Funktionen, Diagnoseuntersuchungen, alle ärztlichen Hinweise und spezielle Abweichungen von einer Standardbehandlung. Weiterhin muss der Inhalt einer Patientenaufklärung oder auch der Verzicht einer Aufklärung festgehalten sein. Bei einer Narkose ist ein Protokoll zu erstellen, der Operationsbericht zu dokumentieren und Abweichungen im Verlauf der Behandlung zu erfassen. Hierfür reichen im Allgemeinen kurze Beschreibungen aus, die aber für andere Mediziner verständlich sein müssen. Selbstverständlich sind die Patientendaten so aufzubewahren, dass ein fremder Zugriff darauf ausgeschlossen ist und diese nicht gefälscht werden können.

8. Einsicht in die Behandlungsunterlagen

Für den Patienten besteht das Recht, seine Behandlungsunterlagen einzusehen. Weiterhin kann der Patient die Herausgabe der Behandlungsunterlagen in Form von Kopien verlangen, oder auch eine andere Person mit der Einsichtnahme beauftragen. Eingesehen werden können vom Patienten sämtliche Aufzeichnungen über den Gesundheitszustand, Befunde, Laborwerte, Röntgenaufnahmen und alle Unterlagen und Aufzeichnungen über den eigentlichen Verlauf seiner Behandlung. Weiterhin die Angaben über eingenommene und noch einzunehmende Arzneimittel, sowie Berichte über Operationen und andere Arztbriefe. Von dem Recht auf Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen sind die Einschätzungen der Ärzte und deren Eindrücke über den Patienten und dessen Beschwerden ausgeschlossen, was auch das Einsichtsrecht in psychiatrische Behandlungsabläufe betrifft. Natürlich sind auch Unterlagen bezüglich der Rechte einbezogener Angehörige, Freunde oder anderer Personen nicht einsichtsfähig.

9. Schutz der persönlichen Patientendaten

Die Daten, Unterlagen und sämtliche Informationen über die Patienten müssen von Krankenanstalten, Pflegepersonal und Ärzten vertraulich behandelt werden. Immer ist die Zustimmung des Patienten für eine Weitergabe an Dritte erforderlich. Ärzte dürfen auch anderen Ärzten keine Auskünfte über Patienten weitergeben, da diese auch hier an ihre Schweigepflicht gebunden sind. Selbstverständlich sind die vom Patienten gespeicherten Daten vor Zugriff, Zerstörung und Veränderung sicher zu verwahren und nach Ablauffristen vollständig zu entfernen. Angehörige dürfen nur mit Zustimmung des Patienten über dessen Gesundheitszustand informiert werden und benannte Personen haben das Recht, vom Mediziner ausführlich informiert zu werden.

10. Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche

Bei einer fehlerhaften, medizinischen Behandlung hat der Patient das Recht, Schadenersatz geltend zu machen und Ansprüche auf Schmerzensgeld zu stellen. Dies trifft auch zu, wenn der Patient durch den Arzt nicht vollständig aufgeklärt wurde. Auch gegen pharmazeutische Firmen und Herstellern von medizinischen Geräten können Regressansprüche gestellt werden, wenn ein Schaden durch Produkte der Medizin oder Medizingeräte verursacht wurde. Hat der Patient den Eindruck, bei einem entstandenen Schaden an seiner Person könnte es sich um einen Behandlungsfehler handeln, sollte dieser im Vorfeld ein Gespräch mit dem behandelnden Arzt führen, die Leitung der Krankenanstalt kontaktieren und/oder unter Mitnahme der Behandlungsunterlagen eine spezielle Beratungsstelle aufsuchen.

11. Beratung bei Ersatzansprüchen durch fehlerhafte Behandlung

Hat der Patient während oder nach der Behandlung Beschwerden, oder möchte dieser sich beraten lassen, so stehen ihm verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Zu nennen sind die Patientenberatungs- und Patientenbeschwerdestellen, die Ärzte- bzw. Zahnärztekammern, Verbraucherzentralen und Selbsthilfeorganisationen und letztlich natürlich auch die eigene Krankenkasse und die private Krankenversicherung. Erst danach sollte die Möglichkeit einen Rechtsanwalt zu kontaktieren in Betracht gezogen werden. Bei den Anwaltskammern oder auch im Internet kann man Kontaktdaten von Rechtsanwälten erfahren, welche sich speziell mit dem Arzthaftungsrecht befassen.

12. Ersatzansprüche geltend machen

Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Ersatzansprüche von Arztfehlern kann gerichtlich oder auch außergerichtlich erfolgen. Schlichtungsstellen und Gutachter sind hierzu von den Zahnärztekammern und Ärztekammern eingerichtet worden. Diese Schlichtungsstellen eignen sich in Streitsachen bezüglich der Arzthaftung, wenn diese außergerichtlich beigelegt werden sollen und zur Erkundigung der verschieden Möglichkeiten. In den Schlichtungsstellen der Ärztekammern sind Juristen und Ärzte beschäftigt. Diese können von den betroffenen Patienten und Ärzten für einen Vergleich im Arzthaftungsrecht beauftragt werden. Allerdings ist die Auslegung dieser Ärzte und Juristen zu Schadenersatzansprüchen und eventuellen Behandlungsfehlern für gerichtliche Prozeduren und Verfahren nicht bindend.

Grundsätzlich können sich versicherte Patienten auch vor einem langwierigen Verfahren kostenlos von ihrer Krankenversicherung beraten lassen. Hier erfahren sie, ob die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen erfolgreich ist. Auch können von der Krankenkasse mögliche Behandlungsfehler durch das Einholen von Sachverständigengutachten nachgewiesen werden. Hierzu haben die meisten gesetzlichen Krankenkassen spezielle medizinische Dienste eingerichtet. Vor dem Zivilgericht können Ersatzansprüche, welche durch Behandlungsfehler entstanden sind, eingeklagt werden.

Der Patient muss beim Prozess immer eine ärztliche Pflichtverletzung nachweisen. Hierbei muss der tatsächliche Schaden und die Kausalität des Fehlers in Bezug auf den entstandenen Schaden vom Patienten nachgewiesen werden. Auch muss ganz klar und unmissverständlich und beweisbar dargelegt werden, dass dem behandelnde Arzt ein Verschulden zuzuweisen ist. Bei Vorliegen eines nachweisbaren Behandlungsfehlers kann der Patient Beweiserleichterungen in Anspruch nehmen, die dann zur Beweislastumkehr führen können. Somit müsste dann der Arzt, welcher den Behandlungsfehler begangen hat, seine Unschuld beweisen. Grundsätzlich muss bei Gericht immer der behandelnde Arzt nachweisen, dass der Patient von ihm umfassend und ordnungsgemäß über sämtliche Risiken der Behandlung aufgeklärt wurde. Hierbei geht das Gericht bei fehlenden oder mangelhaften Aufklärungsdokumenten automatisch davon aus, dass der Arzt die nicht dokumentierten Maßnahmen auch nicht erbracht hat.

13. Kosten der Patientenberatung

Die Beratungen, Informationen und Beschwerden in den Patientenberatungsstellen sind genau wie die Geltendmachung von Gutachtertätigkeiten kostenlos. Sobald für die Beratung ein Rechtsanwalt bestellt wird, werden Kosten fällig. Sollten die hohen Kosten für einen Rechtsanwalt und für den Prozess vom Patienten nicht aufgebracht werden können, kann dieser beim Gericht Beratungshilfe und auch Prozesskostenhilfe beantragen. Die Prozesskostenhilfe wird allerdings nur dann gewährt, wenn ein Verfahren Aussicht auf Erfolg hat.



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