Änderung des Operationsplanes bei
akut indizierter Operation
Grundsätzlich bedarf jeder Eingriff und darüber hinaus jede Erweiterung der Operation einer Einwilligung des Patienten. Häufig ist eine Einwilligungseinholung nicht möglich, z.B. wenn sich nach bereits erfolgter Narkotisierung des Patienten im Laufe der Operation herausstellt, dass eine Erweiterung des Eingriffs notwendig ist. Eine Unterbrechung der Operation an dieser Stelle zwecks Einholung einer Einwilligung würde häufig zu einer Gefährdung des Patienten führen.
In solchen Fällen ist auf den mutmaßlichen Willen des Patienten abzustellen. Das bedeutet, dass der Arzt eine Erweiterung des Eingriffs vornehmen darf, wenn er annehmen kann, dass ein verständiger Kranker bei angemessener Aufklärung in den ärztlichen Heileingriff eingewilligt hätte. Er ist sogar zu einem derartigen Eingriff verpflichtet, sofern ein Unterlassen das Leben des Patienten akut bedroht und ein entgegenstehender Wille des Patienten nicht ersichtlich ist.
Der Beitrag wurde uns von der Anwaltskanzlei für Medizinrecht Ciper&Collegen zur Verfügung gestellt (www.ciper.de).
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