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Ärztliche Aufklärung eines ausländischen Patienten

Auch ein ausländischer Patient, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, muss durch den Arzt über die ärztliche Behandlung aufgeklärt werden.

Der Arzt hat sich zu vergewissern, ob der Patient der deutschen Sprache mächtig ist. Ist dies nicht (hinreichend) der Fall, hat der Arzt einen Dolmetscher oder eine andere sprachkundige Vertrauensperson hinzuziehen. Es reicht auch bereits eine Mitarbeit etwa des Krankenhauses, der die Übersetzung vornimmt (BGH, Urt. v. 26.2.1991 – VI ZR 344/89, NJW 1991, S. 1549). Zu Beweiszwecken empfiehlt es sich für den Arzt, diese Übersetzung in den Patientenunterlagen auch namentlich zu erwähnen.

Fehlt dieser Vermerk, kann in einem etwaigen Behandlungsfehlerfall unter Umständen davon ausgegangen werden, dass der Patient nicht über seine Behandlung aufgeklärt worden ist.

Der Beitrag wurde uns von der Anwaltskanzlei für Medizinrecht Ciper&Collegen zur Verfügung gestellt (www.ciper.de).

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