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Aufklärung über die Verordnung von Medikamenten

Ein Arzt hat bei der Aufklärung über Nebenwirkungen eines aggressiv wirkenden Medikaments in gleicher Weise sorgfältig vorzugehen wie etwa bei einem operativen Eingriff. Es reicht nicht, dass bereits der Beipackzettel über die Nebenwirkungen aufklärt.

Bei der Verordnung eines aggressiv wirkenden Medikaments gehört die Aufklärung des Patienten zum wesentlichen Behandlungsvertrag mit dem Arzt. Der Arzt kann sich nicht darauf berufen, dass der mitgelieferte Beipackzettel als Mindestinformation ausgereicht hätte, entschied das Oberlandesgericht Oldenburg in einer Leitsatzentscheidung.

Das Gericht stellt fest:
"Es war pflichtwidrig, dass der Beklagte sich nicht weitere und zuverlässige Kenntnis der Risiken, die sein Patient mit der Einnahme von Myambutol einging, verschaffte. Aus der allgemeinen Pflicht des Arztes, den Kranken vor Schäden an Leben und Gesundheit zu bewahren, folgt die besondere Verpflichtung, bei Einwirkung auf den Patienten jede erkennbare Gefahrenquelle auszuschalten, wenn und soweit dies in zumutbarer Weise möglich ist; das gilt auch dann, wenn mit einer Verwirklichung der Gefahr nur in unverhältnismäßig seltenen Fällen gerechnet werden muss. Hat der Beklagte den Kläger nicht, wie es geboten war, über die gefährlichen Nebenwirkungen des Myambutol aufgeklärt, war dessen Einwilligung in die Behandlung mit dem Medikament unwirksam. Damit war die Behandlung rechtswidrig und die Pflichtverletzung des beklagten Arztes auch schuldhaft."
(OLG Oldenburg, Urt. v. 20.01.1984, 6 U 187/79, VersR 12986, S. 69 ff.)

Der Beitrag wurde uns von der Anwaltskanzlei für Medizinrecht Ciper&Collegen zur Verfügung gestellt (www.ciper.de).

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