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Urteile und Pressemitteilungen
zum Patientenrecht und Arzthaftungsrecht

Das Verhältnis zwischen Patient und Arzt ist nicht immer harmonisch, insbesondere dann nicht, wenn Schmerzen und Probleme zur Schuldfrage führen.

Immer wieder müssen Gerichte darüber entscheiden, wenn es zu Streitigkeiten zwischen Patienten und Ärzten kommt. Wir möchten auf dieser Seite Urteile und Pressemitteilungen zu diesem Thema aus der Vergangenheit als Information zur Verfügung stellen.



Bitte beachten Sie die jeweiligen Quellenangaben zu den Artikeln !

 

14.12.2007 im Amtsgericht Bergisch Gladbach

Gericht bestätigt Anspruch auf Herausgabe der Patientenakten gegenüber den Erben der verstorbenen Patientin. Krankenhaus erkennt den Anspruch an. Am 14.01.2007 verstarb die 82-jährige Patientin in den Räumen eines Krankenhauses. Dort wurde eine natürliche Todesursache bescheinigt. Mehrere Monate zuvor befand sie sich in einer anderen Klinik und hiernach in einem Krankenhaus für Rehabilitation. Alle drei Krankenhäuser versagten den Erben die Herausgabe der Patientenakten. Das eine Krankenhaus behauptet, dass die Patientenakten abhanden gekommen seien. Die anderen beiden stützten ihre Herausgabeverweigerung auf die ärztliche Schweigepflicht, die das Einsichtsrecht nur dem Patienten selbst zugesteht und nicht den nächsten Verwandten.

Die Erben verklagten alle drei Krankenhäuser auf Herausgabe der Unterlagen. Im Termin am 14.12.2007 bestätigte der vorsitzende Richter die Meinung der Kläger, dass die ärztliche Schweigepflicht dem nicht entgegen steht. Auch die Erben haben einen Anspruch auf ein Einsichtsrecht und Herausgabe einer Kopie der Patientenunterlagen, wenn der mutmaßliche Wille der Verstorbenen dem nicht widerspricht. Dabei ist auch der Umstand Rechnung zu tragen, dass der Geheimhaltungswunsch des Verstorbenen regelmäßig nur auf die Lebzeit begrenzt ist.

Darüber hinaus gabt der BGH in einer aktuellen Entscheidung nahen Angehörigen unabhängig von der Erbenstellung ein Einsichtsrecht, wenn es nachwirkende Persönlichkeitsbelange der Verstorbenen dient. Vorliegend verstarb die Patientin in den Räumlichkeiten eines der Krankenhäuser. Die Erben hatten ursprünglich einfach nur in die Akten einsehen wollen, um zu sehen, wie die letzten Tage im Leben der Mutter dort verlaufen sind. Dass alle drei Krankenhäuser unabhängig voneinander die Akten verweigerten, machte die Erben stutzig. Der Versuch über die Staatsanwaltschaft Akteneinsicht zu erhalten, scheiterte, da aufgrund des hohen Alters der Frau diese keine Zweifel am natürlichen Tod hatte.

Erst durch Einschaltung eines Rechtsanwaltes konnte das Einsichtsrecht nunmehr erfolgreich durchgesetzt werden. Der Anwalt stellte fest, dass die Tochter zu Lebzeiten als Betreuerin der Verstorbenen eingesetzt war und bereits zu dieser Zeit unbestreitbar das Einsichtsrecht in die Patientenakten hatte. Der Richter folgte dem schlagenden Argument des Anwaltes, dass wenn die Klägerin bereits zu Lebzeiten Anspruch auf Einsichtnahme hatte, dann erst recht nach dessen Tod. Dem Bruder, der nicht der Betreuer der Mutter war, gestand er ausdrücklich ebenfalls ein Einsichtsrecht zu. Da die verklagten beiden Krankenhäuser am Ende der mündlichen Verhandlung einsichtig waren, erkannten sie den Anspruch an.

Bezüglich des Krankenhauses, das behauptet hat, die Unterlagen seien abhanden gekommen, wird im neuen Jahr eine Beweisaufnahme bezüglich dieser Behauptung stattfinden. Natürlich kann der Anspruch auf Einsichtnahme und Herausgabe einer Kopie der Patientenunterlagen nicht durchgesetzt werden, wenn die Unterlagen tatsächlich abhanden gekommen sind. Dies kann aber zu folgenschweren Konsequenzen für das Krankenhaus führen, da die Beweislast in einem folgenden Arzthaftungsprozess vollständig auf der Seite des Krankenhauses läge. Für den Folgeprozess bedeutet dies, dass die klagenden Erben der verstorbenen Patientin ihren Sachvortrag wie er aus den Akten zu beweisen wäre, nicht mehr beweisen müssen. Es ist im Übrigen immer die Rechtsfolge, wenn wesentliche Dokumente aus der Patientenakte fehlen, dass Behauptungen des Patienten über den Inhalt der Urkunde als bewiesen angenommen werden, wenn diese nicht vorhanden sind (siehe § 427 Satz 2 ZPO).

Diese Konsequenz bedeutet für viele Fälle aus dem Bereich des Arzthaftungsrechts, dass das Fehlen von wichtigen Dokumenten, wie zum Beispiel Operationsberichte, Arztbriefe, Entlassungsberichte oder Pflegeberichte die Chancen einen Arzthaftungsprozess zu gewinnen sich für den Patienten erhöhen. Vielfach wird das Gegenteil angenommen, da grundsätzlich der Patient alle Anspruchsvoraussetzungen beweisen muss. In solchen Fällen ist anzuraten, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der Spezialist auf dem Gebiet des Arzthaftungsrechts ist. Fachanwälte für Medizinrecht vertreten in der Regel Ärzte und Krankenhäuser, so dass ein Rechtsanwalt, der ausschließlich Patienten vertritt, vorzuziehen ist.

Rechtsanwalt Christian Lattorf, Spezialist für Patientenrechte, vertritt die Erben der verstorbenen Patientin.

Pressemitteilung
Der Text wurde zur Verfügung gestellt von:
Kontakt: www.Rechtsanwalt-Lattorf.de
Rechtsanwalt Lattorf

 


 

Urteil vom 04.10.2006 ist rechtskräftig.

Entschädigung für schmerzhafte Entfernung eines Verhütungsstäbchens

Rechtsanwalt Christian Lattorf aus Köln hat beim Amtsgericht Berlin Lichtenberg ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 € erstritten.

Der auf das Arzthaftungsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Christian Lattorf vertrat die Klägerin erfolgreich in einem Rechtsstreit gegen die Haftpflichtversicherung eines Frauenarztes in Berlin. Frau K. wechselte die Verhütungsmethode von der Pille zum Verhütungsstäbchen. Dieses 2 cm lang Verhütungsstäbchen wird unter die Haut (subcutan) geschoben und sondert drei Jahre lang Hormone zur Empfängnisverhütung ab. Der behandelnde Gynäkologe hatte versäumt, Frau K. vorher über die möglichen Nebenwirkungen und Risiken aufzuklären: Neben dem völligen Ausbleiben der Monatsblutungen, Unterleibsschmerzen und sexuelle Unlust können Verhärtungen im Brustgewebe auftreten. Außerdem kann es regelmäßig zu Problemen bei der Entfernung des Verhütungsstäbchens kommen bis hin zur Nichtwiederauffinden des Stäbchens. Im vorliegenden Fall litt Frau K. an den genannten Nebenwirkungen, von denen Sie aber erst nach fast drei Jahren erfuhr. Der Versuch des Arztes das Stäbchen mit mehreren Schnitte zu entfernen, schlug fehl. Es entstand ein hässliches Hämatom sowie bleibende Narben. Die Entfernung nahm schließlich ein erfahrener Chirurg vor.

Im Prozess verteidigte sich der Arzt damit, dass die Wirkungen und Nebenwirkungen mit der Pille identisch seien und die Klägerin hierüber Bescheid wusste. Auch wirkte das Verhütungsstäbchen drei Jahre einwandfrei. Zudem sei die Klägerin mit Hilfe eines Faltblattes aufgeklärt worden.

Das Amtsgericht Berlin Lichtenberg stellte fest, dass die notwendige Aufklärung über die möglichen Schwierigkeiten bei der Entfernung des Stäbchens versäumt worden ist. Der Vortrag, dass eine Aufklärung durch ein Faltblatt erfolgt wäre, konnte der Arzt nicht beweisen. So erhielt die Patientin am Ende 500,00 € Schmerzensgeld. Die Kosten für die Behandlung in Höhe von 300,00 € konnte die Klägerin aber nicht zurückverlangen, da die verhütende Wirkung des Stäbchens erfolgreich war.

Pressemitteilung
Der Text wurde zur Verfügung gestellt von:
http://www.Rechtsanwalt-Lattorf.de

 

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