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14.12.2007 im Amtsgericht Bergisch Gladbach
Gericht bestätigt Anspruch auf Herausgabe der Patientenakten gegenüber den
Erben der verstorbenen Patientin. Krankenhaus erkennt den Anspruch an.
Am 14.01.2007 verstarb die 82-jährige Patientin in den Räumen eines
Krankenhauses. Dort wurde eine natürliche Todesursache bescheinigt. Mehrere
Monate zuvor befand sie sich in einer anderen Klinik und hiernach in einem
Krankenhaus für Rehabilitation. Alle drei Krankenhäuser versagten den Erben
die Herausgabe der Patientenakten. Das eine Krankenhaus behauptet, dass die
Patientenakten abhanden gekommen seien. Die anderen beiden stützten ihre
Herausgabeverweigerung auf die ärztliche Schweigepflicht, die das
Einsichtsrecht nur dem Patienten selbst zugesteht und nicht den nächsten
Verwandten.
Die Erben verklagten alle drei Krankenhäuser auf Herausgabe der Unterlagen.
Im Termin am 14.12.2007 bestätigte der vorsitzende Richter die Meinung der
Kläger, dass die ärztliche Schweigepflicht dem nicht entgegen steht. Auch
die Erben haben einen Anspruch auf ein Einsichtsrecht und Herausgabe einer
Kopie der Patientenunterlagen, wenn der mutmaßliche Wille der Verstorbenen
dem nicht widerspricht. Dabei ist auch der Umstand Rechnung zu tragen, dass
der Geheimhaltungswunsch des Verstorbenen regelmäßig nur auf die Lebzeit
begrenzt ist.
Darüber hinaus gabt der BGH in einer aktuellen Entscheidung nahen
Angehörigen unabhängig von der Erbenstellung ein Einsichtsrecht, wenn es
nachwirkende Persönlichkeitsbelange der Verstorbenen dient. Vorliegend
verstarb die Patientin in den Räumlichkeiten eines der Krankenhäuser. Die
Erben hatten ursprünglich einfach nur in die Akten einsehen wollen, um zu
sehen, wie die letzten Tage im Leben der Mutter dort verlaufen sind. Dass
alle drei Krankenhäuser unabhängig voneinander die Akten verweigerten,
machte die Erben stutzig. Der Versuch über die Staatsanwaltschaft
Akteneinsicht zu erhalten, scheiterte, da aufgrund des hohen Alters der Frau
diese keine Zweifel am natürlichen Tod hatte.
Erst durch Einschaltung eines Rechtsanwaltes konnte das Einsichtsrecht
nunmehr erfolgreich durchgesetzt werden. Der Anwalt stellte fest, dass die
Tochter zu Lebzeiten als Betreuerin der Verstorbenen eingesetzt war und
bereits zu dieser Zeit unbestreitbar das Einsichtsrecht in die
Patientenakten hatte. Der Richter folgte dem schlagenden Argument des
Anwaltes, dass wenn die Klägerin bereits zu Lebzeiten Anspruch auf
Einsichtnahme hatte, dann erst recht nach dessen Tod. Dem Bruder, der nicht
der Betreuer der Mutter war, gestand er ausdrücklich ebenfalls ein
Einsichtsrecht zu. Da die verklagten beiden Krankenhäuser am Ende der
mündlichen Verhandlung einsichtig waren, erkannten sie den Anspruch an.
Bezüglich des Krankenhauses, das behauptet hat, die Unterlagen seien
abhanden gekommen, wird im neuen Jahr eine Beweisaufnahme bezüglich dieser
Behauptung stattfinden. Natürlich kann der Anspruch auf Einsichtnahme und
Herausgabe einer Kopie der Patientenunterlagen nicht durchgesetzt werden,
wenn die Unterlagen tatsächlich abhanden gekommen sind. Dies kann aber zu
folgenschweren Konsequenzen für das Krankenhaus führen, da die Beweislast in
einem folgenden Arzthaftungsprozess vollständig auf der Seite des
Krankenhauses läge. Für den Folgeprozess bedeutet dies, dass die klagenden
Erben der verstorbenen Patientin ihren Sachvortrag wie er aus den Akten zu
beweisen wäre, nicht mehr beweisen müssen. Es ist im Übrigen immer die
Rechtsfolge, wenn wesentliche Dokumente aus der Patientenakte fehlen, dass
Behauptungen des Patienten über den Inhalt der Urkunde als bewiesen
angenommen werden, wenn diese nicht vorhanden sind (siehe § 427 Satz 2 ZPO).
Diese Konsequenz bedeutet für viele Fälle aus dem Bereich des
Arzthaftungsrechts, dass das Fehlen von wichtigen Dokumenten, wie zum
Beispiel Operationsberichte, Arztbriefe, Entlassungsberichte oder
Pflegeberichte die Chancen einen Arzthaftungsprozess zu gewinnen sich für
den Patienten erhöhen. Vielfach wird das Gegenteil angenommen, da
grundsätzlich der Patient alle Anspruchsvoraussetzungen beweisen muss. In
solchen Fällen ist anzuraten, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der
Spezialist auf dem Gebiet des Arzthaftungsrechts ist. Fachanwälte für
Medizinrecht vertreten in der Regel Ärzte und Krankenhäuser, so dass ein
Rechtsanwalt, der ausschließlich Patienten vertritt, vorzuziehen ist.
Rechtsanwalt Christian Lattorf, Spezialist für Patientenrechte, vertritt die
Erben der verstorbenen Patientin.
Pressemitteilung
Der Text wurde zur Verfügung gestellt von:
Kontakt: www.Rechtsanwalt-Lattorf.de
Rechtsanwalt Lattorf
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