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Hausarzt übersieht Blinddarmentzündung – 15.000,00 Euro Schmerzensgeld
Dieser Artikel beschreibt einen häufigen Behandlungsfehler und welche Folgen diese für den Patienten haben können, bis hin zum Tod. Für solche Arzthaftungsfälle kann der Patient regelmäßig hohe Schmerzensgeldsummen verlangen.
Anfang des Jahres 2009 geschah es: Wegen heftiger Bauchschmerzen suchte eine Patientin ihren Hausarzt auf, der bei der Patientin einen erhöhten Entzündungswert (CRP-Wert) feststellte. Ohne weitere Abklärungen stellte er eine Kolitis (Darmentzündung) fest und verordnete Antibiotika. Als sich nach drei Tagen die Schmerzen verschlimmerten, suchte sie den Hausarzt nochmals auf. Bereits Berührungen der Bauchhaut lösten starke Schmerzen aus. Daher veranlasste er einen Ultraschall, auf dem eine pathologische Korkade erkennbar war und deutliches Indiz für eine Appendizitis (Blinddarmentzündung) ist. Der empfindliche Berührungsschmerz ist ein weiteres Zeichen für eine solche Blinddarmentzündung. Der Hausarzt diagnostizierte jedoch ein chronisches Schmerzsyndrom und teilte der Patientin mit, dass sie wohl dauerhaft unter solchen Schmerzen leiden würde und sie damit leben müsse. Ferner verschrieb ihr der Arzt weiterhin Antibiotika. Eine Abklärung seiner Verdachtsdiagnose versäumte er.
Daher begab sie sich nach Hause und litt 11 Tage unter stärksten Unterleibsschmerzen. Erst jetzt wechselte sie den Arzt, welcher in einer Ultraschalluntersuchung die gleiche Korkade feststellte. Dieser Arzt überwies die Patientin allerdings sofort in das nächste Krankenhaus mit Verdacht auf eine Blinddarmentzündung.
Damit rettete er der Patientin das Leben. Sie wurde sofort notoperiert. Leider war der Blinddarm bereits durchbrochen. Die Entzündung hatte sich auf weite Teile des Darms ausgebreitet und war auch dort durchbrochen. In einer langen Notoperation wurde nicht nur der Blinddarm entfernt, sondern auch ausgedehnte Teile des Dick- und Dünndarms. Es blieb eine über den gesamten Bauch verlaufende hässliche Narbe.Hätte der Hausarzt richtig reagiert, hätte die Patientin einen problemlosen ambulanten Routineeingriff über sich ergehen lassen müssen, ohne langandauernde Schmerzen und ohne dass Teile ihres Darmes hätten entfernt werden müssen.
Der verantwortliche Hausarzt wies alle Vorwürfe zurück und teilte die Adresse seiner Haftpflichtversicherung mit. Daraufhin schaltete die Patientin einen Rechtsanwalt ein. Da der Arztfehler so eindeutig war, wurden außergerichtliche Schlichtungsverfahren außer Acht gelassen und sofort die Klage auf Zahlung von 20.000,00 Euro Schmerzensgeld erhoben.
Das Gericht ließ ein Sachverständigengutachten erstellen, das die Fehler des Arztes klar und deutlich darlegte, so dass das Gericht von der Begründetheit der Klage ausging, es jedoch nur einen Betrag von 15.000,00 Euro für angemessen hielt. In der mündlichen Verhandlung einigte sich man daher auf diesen Schmerzensgeldbetrag. Durch die schnelle Durchführung des Verfahrens erhielt die Mandantin bereits nach einem guten Jahr die Entschädigung.
Dieser Fall ist kein Einzelfall. Haben Sie einen Arztfehler zu beklagen, scheuen Sie sich nicht, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Es dient nicht nur Ihnen selbst, sondern der Allgemeinheit. Die Dienstleistungen der Ärzteschaft haben sich (auch durch politische und wirtschaftliche Gründe) verschlechtert. Diese schleichende Verschlechterung des deutschen Gesundheitswesens ist nur möglich, weil sich die Betroffenen so wenig wehren.
Abschließend möchte ich auf meine Kanzlei verweisen, die in Arzthaftungsfällen und in Verkehrsunfällen ausschließlich die Seite der Opfer und Patienten vertritt. Allgemeine Informationen zum Arzthaftungsrecht können Sie auf meiner Internetseite http://www.Rechtsanwalt-Lattorf.de erfahren. Ich halte zu diesem Thema regelmäßig Vorträge und schreibe Artikel.
Kontakt: http://www.Rechtsanwalt-Lattorf.de
Rechtsanwalt Christian Lattorf
Justinianstraße 3
50679 Köln
Tel. 0221-888 999 75
Fax. 0221-888 999 76
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14.12.2007 im Amtsgericht Bergisch Gladbach
Gericht bestätigt Anspruch auf Herausgabe der Patientenakten gegenüber den
Erben der verstorbenen Patientin. Krankenhaus erkennt den Anspruch an.
Am 14.01.2007 verstarb die 82-jährige Patientin in den Räumen eines
Krankenhauses. Dort wurde eine natürliche Todesursache bescheinigt. Mehrere
Monate zuvor befand sie sich in einer anderen Klinik und hiernach in einem
Krankenhaus für Rehabilitation. Alle drei Krankenhäuser versagten den Erben
die Herausgabe der Patientenakten. Das eine Krankenhaus behauptet, dass die
Patientenakten abhanden gekommen seien. Die anderen beiden stützten ihre
Herausgabeverweigerung auf die ärztliche Schweigepflicht, die das
Einsichtsrecht nur dem Patienten selbst zugesteht und nicht den nächsten
Verwandten.
Die Erben verklagten alle drei Krankenhäuser auf Herausgabe der Unterlagen.
Im Termin am 14.12.2007 bestätigte der vorsitzende Richter die Meinung der
Kläger, dass die ärztliche Schweigepflicht dem nicht entgegen steht. Auch
die Erben haben einen Anspruch auf ein Einsichtsrecht und Herausgabe einer
Kopie der Patientenunterlagen, wenn der mutmaßliche Wille der Verstorbenen
dem nicht widerspricht. Dabei ist auch der Umstand Rechnung zu tragen, dass
der Geheimhaltungswunsch des Verstorbenen regelmäßig nur auf die Lebzeit
begrenzt ist.
Darüber hinaus gabt der BGH in einer aktuellen Entscheidung nahen
Angehörigen unabhängig von der Erbenstellung ein Einsichtsrecht, wenn es
nachwirkende Persönlichkeitsbelange der Verstorbenen dient. Vorliegend
verstarb die Patientin in den Räumlichkeiten eines der Krankenhäuser. Die
Erben hatten ursprünglich einfach nur in die Akten einsehen wollen, um zu
sehen, wie die letzten Tage im Leben der Mutter dort verlaufen sind. Dass
alle drei Krankenhäuser unabhängig voneinander die Akten verweigerten,
machte die Erben stutzig. Der Versuch über die Staatsanwaltschaft
Akteneinsicht zu erhalten, scheiterte, da aufgrund des hohen Alters der Frau
diese keine Zweifel am natürlichen Tod hatte.
Erst durch Einschaltung eines Rechtsanwaltes konnte das Einsichtsrecht
nunmehr erfolgreich durchgesetzt werden. Der Anwalt stellte fest, dass die
Tochter zu Lebzeiten als Betreuerin der Verstorbenen eingesetzt war und
bereits zu dieser Zeit unbestreitbar das Einsichtsrecht in die
Patientenakten hatte. Der Richter folgte dem schlagenden Argument des
Anwaltes, dass wenn die Klägerin bereits zu Lebzeiten Anspruch auf
Einsichtnahme hatte, dann erst recht nach dessen Tod. Dem Bruder, der nicht
der Betreuer der Mutter war, gestand er ausdrücklich ebenfalls ein
Einsichtsrecht zu. Da die verklagten beiden Krankenhäuser am Ende der
mündlichen Verhandlung einsichtig waren, erkannten sie den Anspruch an.
Bezüglich des Krankenhauses, das behauptet hat, die Unterlagen seien
abhanden gekommen, wird im neuen Jahr eine Beweisaufnahme bezüglich dieser
Behauptung stattfinden. Natürlich kann der Anspruch auf Einsichtnahme und
Herausgabe einer Kopie der Patientenunterlagen nicht durchgesetzt werden,
wenn die Unterlagen tatsächlich abhanden gekommen sind. Dies kann aber zu
folgenschweren Konsequenzen für das Krankenhaus führen, da die Beweislast in
einem folgenden Arzthaftungsprozess vollständig auf der Seite des
Krankenhauses läge. Für den Folgeprozess bedeutet dies, dass die klagenden
Erben der verstorbenen Patientin ihren Sachvortrag wie er aus den Akten zu
beweisen wäre, nicht mehr beweisen müssen. Es ist im Übrigen immer die
Rechtsfolge, wenn wesentliche Dokumente aus der Patientenakte fehlen, dass
Behauptungen des Patienten über den Inhalt der Urkunde als bewiesen
angenommen werden, wenn diese nicht vorhanden sind (siehe § 427 Satz 2 ZPO).
Diese Konsequenz bedeutet für viele Fälle aus dem Bereich des
Arzthaftungsrechts, dass das Fehlen von wichtigen Dokumenten, wie zum
Beispiel Operationsberichte, Arztbriefe, Entlassungsberichte oder
Pflegeberichte die Chancen einen Arzthaftungsprozess zu gewinnen sich für
den Patienten erhöhen. Vielfach wird das Gegenteil angenommen, da
grundsätzlich der Patient alle Anspruchsvoraussetzungen beweisen muss. In
solchen Fällen ist anzuraten, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der
Spezialist auf dem Gebiet des Arzthaftungsrechts ist. Fachanwälte für
Medizinrecht vertreten in der Regel Ärzte und Krankenhäuser, so dass ein
Rechtsanwalt, der ausschließlich Patienten vertritt, vorzuziehen ist.
Rechtsanwalt Christian Lattorf, Spezialist für Patientenrechte, vertritt die
Erben der verstorbenen Patientin.
Pressemitteilung
Der Text wurde zur Verfügung gestellt von:
Kontakt: www.Rechtsanwalt-Lattorf.de
Rechtsanwalt Lattorf
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Urteil vom 04.10.2006 ist rechtskräftig.
Entschädigung für schmerzhafte Entfernung eines Verhütungsstäbchens
Rechtsanwalt Christian Lattorf aus Köln hat beim Amtsgericht Berlin Lichtenberg ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 € erstritten.
Der auf das Arzthaftungsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Christian Lattorf vertrat die Klägerin erfolgreich in einem Rechtsstreit gegen die Haftpflichtversicherung eines Frauenarztes in Berlin. Frau K. wechselte die Verhütungsmethode von der Pille zum Verhütungsstäbchen. Dieses 2 cm lang Verhütungsstäbchen wird unter die Haut (subcutan) geschoben und sondert drei Jahre lang Hormone zur Empfängnisverhütung ab. Der behandelnde Gynäkologe hatte versäumt, Frau K. vorher über die möglichen Nebenwirkungen und Risiken aufzuklären: Neben dem völligen Ausbleiben der Monatsblutungen, Unterleibsschmerzen und sexuelle Unlust können Verhärtungen im Brustgewebe auftreten. Außerdem kann es regelmäßig zu Problemen bei der Entfernung des Verhütungsstäbchens kommen bis hin zur Nichtwiederauffinden des Stäbchens. Im vorliegenden Fall litt Frau K. an den genannten Nebenwirkungen, von denen Sie aber erst nach fast drei Jahren erfuhr. Der Versuch des Arztes das Stäbchen mit mehreren Schnitte zu entfernen, schlug fehl. Es entstand ein hässliches Hämatom sowie bleibende Narben. Die Entfernung nahm schließlich ein erfahrener Chirurg vor.
Im Prozess verteidigte sich der Arzt damit, dass die Wirkungen und Nebenwirkungen mit der Pille identisch seien und die Klägerin hierüber Bescheid wusste. Auch wirkte das Verhütungsstäbchen drei Jahre einwandfrei. Zudem sei die Klägerin mit Hilfe eines Faltblattes aufgeklärt worden.
Das Amtsgericht Berlin Lichtenberg stellte fest, dass die notwendige Aufklärung über die möglichen Schwierigkeiten bei der Entfernung des Stäbchens versäumt worden ist. Der Vortrag, dass eine Aufklärung durch ein Faltblatt erfolgt wäre, konnte der Arzt nicht beweisen. So erhielt die Patientin am Ende 500,00 € Schmerzensgeld. Die Kosten für die Behandlung in Höhe von 300,00 € konnte die Klägerin aber nicht zurückverlangen, da die verhütende Wirkung des Stäbchens erfolgreich war.
Pressemitteilung
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