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Wirtschaftliche Aufklärungspflicht des Arztes

Neben der dem Arzt obliegenden Risikoaufklärung des Patienten im medizinischen Bereich, erwächst ihm aus dem Behandlungsvertrag zwischen ihm bzw. dem Krankenhaus und dem Patienten auch eine Beratungspflicht in wirtschaftlicher Hinsicht. Diese stellt eine Nebenpflicht dar.

Der BGH hat bereits 1983 entschieden, dass für den Fall, dass für den Patienten mehrere gleich wirksame Behandlungsmöglichkeiten bestehen (z.B. stationäre und ambulante Behandlung) und diese eine unterschiedliche Kostenintensität aufweisen, der Arzt verpflichtet ist, den Patienten hierauf hinzuweisen. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Arzt, der eine stationäre (und damit kostenintensivere) Behandlung vorschlägt, begründete Zweifel hat, ob die private Krankenversicherung des Patienten die Behandlung im Krankenhaus als notwendig ansieht und Kosten hierfür übernehmen wird
(Urt. V. 01.02.1983 - VI ZR 104/81, NJW 1983, S. 2630).

Insoweit führte der BHG aus :
"... Dass dabei für den Patienten auch die voraussichtlich von ihm zu tragenden Kosten der Behandlungsalternativen eine Rolle spielen, liegt auf der Hand und ist für beide Vertragspartner erkennbar. Auch insoweit ist meist der Arzt der Fachmann, der dem Patienten Entscheidungshilfen geben kann und muss. Hat er einen Privatpatienten vor sich, muss er nach der Lebenserfahrung davon ausgehen, dass dieser eine private Krankenversicherung eingegangen ist, häufig unter der Vereinbarung eines bestimmten Selbstbehalts. Der Arzt weiß, dass die Krankenversicherung nur die Kosten für notwendige Behandlungen im Rahmen des Versicherungsvertrages erstatten wird....".

Notwendig in diesem Sinne ist eine Behandlung, die medizinisch geboten, zweckmäßig, wirtschaftlich und ausreichend ist, wie das OLG Hamm in seinem Urteil vom 15.06.1994 - 3 U 31/94, NJW 1995, S. 790. ausführt.

Der Beitrag wurde uns von der Anwaltskanzlei für Medizinrecht Ciper&Collegen zur Verfügung gestellt (www.ciper.de).

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